Satzung

Satzung des „Coworking Würzburg“

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Coworking Würzburg“, nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“

(2) Er hat den Sitz in Würzburg.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gründungstermin ist der 01.01.2011.

§ 2 Vereinszweck

Zwecke des Vereins sind die
        •        Kulturförderung und insbesondere die Trägerschaft der Coworking Würzburg Arbeitsorte
        •        Förderung von Nachhaltigkeit und sozialer Verantwortung
        •        Förderung des gesellschaftlichen Unternehmertums (social entrepreneurship) durch Unterstützung, Beratung und Vernetzung gemeinnütziger Projekte und Aktionen
        •        Förderung unternehmerischer Bildung durch Lern- und Simulationsangebote und Kultivierung des lebenslangen Lernens
        •        Förderung der Kunst, Kultur und sozialem Engagement durch Unterstützung und Beratung zur Nachhaltigkeit und Tragfähigkeit künstlerischer, kultureller und sozialer Projekte und Aktionen 

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
        •        Unterstützungsangebote für Gründungsideen, Start-ups, Entrepreneurs für gesellschaftlich relevante, nicht profitorientierte Projekte & Aktionen
        •        Bildungsangebote wie Workshops und Seminare zu Social Entrepreneurship, sozialer Verantwortung, Wirtschaftsethik
        •        Aufbau eines „Gründerzentrums“ als Informationsstelle, Netzwerk und Kontaktpunkt für Existenzgründer und Entrepreneurs
        •        Errichtung einer Begegnungs- und Austauschstätte für etablierte und angehende Unternehmen und Unternehmer
        •        Förderung der Lebensqualität in Würzburg durch konkrete Initiativen und Projekte

§ 3 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht den eigenwirtschaftlichen Zweck.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Monat im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Kalenderwochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden, über den die nächste Vorstandsversammlung entscheidet. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(6) Neben einer Vollmitgliedschaft besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Für beide Varianten besteht die Möglichkeit einer Ermäßigung für kulturell und sozial Tätige. Über die Ermäßigung entscheidet das Kulturgremium.
Ein Wechsel zwischen den Mitgliedschaftsarten ist mit einer Frist von einem Monat möglich und schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Es wird eine Beitragsordnung erstellt, darin wird die von der Mitgliederversammlung jeweils beschlossene Beitragshöhe festgeschrieben.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) das Kulturgremium

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern des Vereins.
2 Vorstände vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gemeinsam.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal pro Quartal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen können. Vorstandssitzungen können auch virtuell durchgeführt werden oder es kann via Telepräsenz teilgenommen werden. Für die Beschlussfähigkeit muss gewährleistet sein, dass die abgegebene „Stimme“ zeitnah und verständlich abgegeben werden kann.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich („Umlaufbeschluss“) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

(7) Für Auslagen, die einem Vorstandsmitglied im Interesse des Vereins entstehen, erhält das Vorstandsmitglied auf Nachweis Auslagenersatz.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Bei elektronischer Übermittlung gilt das Sendedatum. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.

4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Gebührenbefreiungen
b) Aufgaben des Vereins
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
d) Beteiligung an Gesellschaften
e) Aufnahme von Darlehen ab 2000,– EUR
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
g) Mitgliedsbeiträge
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht anders festgeschrieben, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Kulturgremium

(1) Das Kulturgremium besteht aus 5 Mitgliedern des Vereins.

(2) Das Kulturgremium entscheidet über eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages.

(3) Das Kulturgremium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Mitglieder des Kulturgremiums ist möglich.

(4) Das Kulturgremium übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. 

(5) Das Kulturgremium wählt einen Vorsitzenden.

(6) Sitzungen des Kulturgremiums finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Sitzungen des Kulturgremiums erfolgt durch den Vorsitzenden des Kulturgremiums schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Sitzungen des Kulturgremiums sind beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder des Kulturgremiums an der Sitzung teilnehmen können. Sitzungen des Kulturgremiums können auch virtuell durchgeführt werden oder es kann via Telepräsenz teilgenommen werden. Für die Beschlussfähigkeit muss gewährleistet sein, dass die abgegebene „Stimme“ zeitnah und verständlich abgegeben werden kann.

(7) Beschlüsse des Kulturgremiums können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich („Umlaufbeschluss“) gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Kulturgremiums ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse des Kulturgremiums sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

(8) Das Kulturgremium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Kulturgremiums sind dem Vorstand alsbald vorzulegen.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

(1) Die in Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Kulturgremiums erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

(2) Beschlüsse in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand zu unterzeichnen. 

(3) Beschlüsse des Kulturgremiums sind vom Vorsitzenden des Kulturgremiums zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. 
Bei Beschlussunfähigkeit der ersten Versammlung hat innerhalb von vier Wochen nach dieser Versammlung eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung stattzufinden, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Die Ladungsfrist für die zweite Versammlung beträgt eine Woche.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung sozial benachteiligter Kinder.